Gesetzes- und Umweltkontext

SCHUTZ DER GEWÄSSERQUALITÄT

Von rechts wegen ist der Abfluss von chemischen Schadstoffen in die Gewässer oder ins Abwasser in der Schweiz verboten*1. Jedoch wurde dieses Gesetz, mangels verfügbaren Lösungen, bisher nicht angewendet. Aktuelle Qualitätsuntersuchungen der Oberflächengewässer, finanziert durch verschiedene Kantone, zeigen das Ausmass des Problems auf. Da heute Lösungen verfügbar sind, versuchen diverse eidgenössiche (BLW und BAFU) und kantonale (Amt für Gewässerschutz und Landwirtschaft) Organisationen eine gemeinsame Strategie zu entwickeln, um diese Problematik anzupacken. Einige Produzenten und Verwalter von Grünflächen haben die Verantwortung bereits selbst übernommen und ihre Pflanzenschutzpraktiken angepasst, indem sie Biobedsysteme installiert haben. Wenn alle über solche Systeme verfügen würden, könnte die Verschmutzung der Oberflächengewässer durch Pestizide um 50 bis 90%*2 reduziert werden.

SCHUTZ DER BODENQUALITÄT

In der Schweiz und im Ausland sind zahlreiche natürliche und kultivierte Böden durch Phänomene wie Versauerung, Versalzung, Verdichtung, Erosion und Verschmutzung bedroht. Da diese Veränderungen zu einer biologischen Verarmung und sogar Verlust der Bodenfruchtbarkeit führen, gibt es viele Agronomen, die eine Änderung der landwirtschaftlichen Praktiken fordern und somit einen Teil der Verantwortung übernehmen.

Der qualitative Schutz der Böden ist in der schweizerischen Gesetzgebung*3 verankert und seine Durchsetzung wird mittels der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) geregelt. Diese versucht anhand von Empfehlungen und Massnahmen eine langfristige Fruchtbarkeit der Böden zu gewährleisten. Sie bestimmt einen Rahmen für die Einschätzung der biologischen, chemischen und physikalischen Beeinträchtigungen des Bodens, obwohl sie bis heute vor allem die chemischen Schädigungen behandelt. Für die physikalischen und biologischen Schädigungen schlägt die VBBo keine Richtwerte vor und kann daher bei problematischen Werten keine Massnahmen verordnen.

Dennoch wird auf vielen Baustellen eine Untersuchung der Auswirkungen*4 durchgeführt, um die physikalische und biologische Abwertung der umgelagerten oder manipulierten Böden zu begrenzen. Dafür wurden genaue Massnahmen aufgestellt, die von einem von der Bodenkundlichen Gesellschaft der Schweiz anerkannten Aufseher des Bodens auf der Baustelle geplant und betreut werden müssen. Ausserdem wurde kürzlich ein technisches Dokument von den Ämtern für Bodenschutz von verschiedenen Kantonen*5 eingereicht, um die Massnahmen gegen Bodenverdichtung zu vereinfachen und zu standardisieren, was längerfristig zu einer Aktualisierung der VBBo führen könnte.

Betreffend der Bodenerosion hat die VBBo bestimmt, dass die Produzenten einen Erosionswert zwischen 2 und 4 Tonnen trockener Bodenmaterie pro ha und Jahr (gemäss der Tiefe des Bodens) nicht überschreiten dürfen. Um dies zu erreichen, muss der Produzent sachgerechte Techniken des Kulturwesens und der Bewirtschaftung anwenden.

Bezüglich der biologischen Schädigungen, die schwieriger zu charakterisieren sind, haben die verschiedenen Betroffenen noch keine biologischen Indikatoren definiert, die es erlauben würden, angemessene Schutzmassnahmen zu bestimmen. Gewisse Massnahmen, die die biologische Aktivität der Böden verstärken, werden jedoch seit mehreren Jahren vom Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) empfohlen.

*1 : USG Art.28 ; GSchG Art. 1, 3, 6 und 7 ; GSchV Art. 8 und 10 ; ChemV Art. 71 b

*2 : De Wilde, T., Spanoghe, P., Debaer, C., Ryckeboer, J., Springae D. and Jaeken, P., 2007. Overview of on-farm bioremediation systems to reduce the occurrence of point source contamination. Pest Management Science. 63, 111-128.

*3 : USG Art. 7 , 33, 34, 35

*4 : UVPV, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

*5 : AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VD und ZG